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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

1. Soweit in den nachfolgenden Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen vom Käufer die Rede ist, so ist hierunter
unser Vertragspartner, soweit vom Verkäufer die Rede ist, so sind hierunter wir zu verstehen.
2. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und
Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
3. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt
sind.
4. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam. Sollte eine der
nachstehenden Geschäftsbedingungen nichtig sein, so gilt das getätigte Geschäft, welchem diese Geschäftsbedingungen
zugrunde liegen, nicht als aufgehoben. Für den unwirksamen Teil der Geschäftsbedingungen gelten sodann die gesetzlichen
Regelungen.

 

§ 2 Angebot, Lieferfristen

1. Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Verkäuferin ist berechtigt, von einem Angebot, auch
wenn der Käufer dieses Angebot bereits angenommen hat, zurückzutreten, wenn dem Verkäufer nachträglich bekannt wird,
dass der Käufer sich in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche
Lieferfristen schriftlich zusagt.
3. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.

 

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung
erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem
Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so
haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.
Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw.
befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
4. Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind
Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
5. Wird ein vereinbarter Liefertermin oder eine vereinbarte Lieferfrist um mehr als 2 Wochen überschritten, so ist der Käufer
verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, zu setzen. Die
Fristsetzung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Wird die Lieferpflicht nach Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat
der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist
schriftlich erklärt werden.

 

§ 4 Zahlung

1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
2. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 10 Tage nach Rechnungsdatum
ohne Abzug fällig, falls nicht anders schriftlich vereinbart.
3. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
4. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers;
Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und
vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens
aber von 5 % über dem Basiszinssatz, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren
Schadens bleibt vorbehalten.
6. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der
Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten –
Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingekommener Wechsel Barzahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
7. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkennt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich
widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
8. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der
laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer
anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Die Obliegenheiten des §§ 377 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel,
Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau
schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per
Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die
erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht
beanstandet werden.
1. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, gilt folgendes:
a) Für Sachmängel haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Auch im übrigen haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden
handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
c) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht beruht haftet der Verkäufer im übrigen nur für
den vertragstypischen Schaden.
d) Unbeschadet der Regelung des Buchstaben b) beschränkt sich die Ersatzpflicht des Verkäufers im Falle der Verletzung
einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2,
311 a BGB) auf das negative Interesse.
e) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb
insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden, sind und für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
f) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
g) Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers verjährt vorbehaltlich des § 438 Nr. 2 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der
Ware, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt oder
Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
h) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich des § 438 Nr. 2 BGB ein Jahr.
i) Für Ansprüche aus dem Produkt Haftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der
gesetzlichen Verjährung.
2. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gilt folgendes:
a) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem dem Verkäufer erkennbaren Gebrauch nicht oder
nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine weiteren Rechte herleiten.
b) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so ist der Verkäufer zur Nacherfüllung berechtigt und
verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten
der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu Lasten des Verkäufers.
Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so ist der Verkäufer berechtigt, die Nacherfüllung zu
verweigern.
c) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert
wird, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der
Leistung zu verlangen.
d) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich
um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
e) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“
beruht, haftet der Verkäufer im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
f) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb
insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
g) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haftet der Verkäufer nur bei
ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
h) § 478 BGB bleibt durch die Buchstaben a) bis g) unberührt. Die Bestimmungen unter a) bis g) gelten auch für
Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
i) Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden
Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich die Ersatzpflicht des Verkäufers auf das negative Interesse.
j) Für die Deliktshaftung des Verkäufers gelten die Bestimmungen unter Buchstaben a) bis g) entsprechend.
k) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
l) Schadensersatz und Nacherfüllungsansprüche des Käufers verjähren vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB in einem
Jahr ab Ablieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen
Vorschriften ausgeschlossen.
m) Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der
gesetzlichen Verjährung.
n) Kann der Verkäufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß oder mangelfrei liefern, weil ein Vorlieferant des
Verkäufers nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht mangelfrei geliefert hat, so ist der Verkäufer aus
jeglicher Haftung dem Käufer gegenüber befreit. Dem Käufer stehen keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz zu, und
zwar weder für unmittelbare, noch für mittelbare Schäden.

 

§ 6 Anwendungstechnische Hinweise

Die Gebrauchsanweisungen, Einbau- und Verarbeitungsrichtlinien sowie die Produkt- oder Leistungangaben des Verkäufer
sind nur allgemeine Richtlinien; sie beschreiben nur die Beschaffenheit seiner Produkte und Leistungen und stellen keine
Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke des einzelnen Produkts und wegen der
jeweiligen besonderen Gegebenheiten obliegt dem Käufer die eigene Erprobung. Auch bei anwendungstechnischer
Unterstützung des Bestellers durch den Verkäufer trägt der Käufer das Risiko des Gelingens seines Werkes. Etwaige
Ansprüche des Käufer gegen den Verkäufer gemäß §5 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalte

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden
Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware
Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und
deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises
durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme
der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung
zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so
wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung,
Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der
Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit
ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3
erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer
schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf die Vergütung in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang
vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer
schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen,
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von
Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen
Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner
der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den
Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer
den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und
die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

 

§ 8 Kennzeichnung

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer
den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

 

§ 9 Gerichtsstand

1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist Gerichtsstand für
alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Stade.
2. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrage sind nicht übertragbar.


Stand: Januar 2014